Satzung
der
unselbständigen Stiftung der Familie
Unkelbach
zur Förderung beruflicher Ausbildung junger
Menschen in Afrika
§ 1
Name, Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den
Namen
Stiftung der Familie
Unkelbach
zur Förderung beruflicher Ausbildung junger Menschen in Arfrika.
(2)
Sie ist eine nicht
rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der SOS-Kinderdorf-Stiftung. Diese
verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänderin.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Die Stiftung dient
der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des
Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das u.a. Kindern und Jugendlichen
beim Einstieg in das Berufsleben durch eine Berufsausbildung oder durch
berufsvorbereitende Maßnahmen unterstützt. Ebenso dient das Sozialwerk der
Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher
Gemeinschaft sowie deren Erziehung dient.
(2)
Dieser Zweck wird
dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel
1. für
das SOS-Berufsausbildungszentrum Kality in Addis Abeba/ Äthiopien verwenden
wird.
2. Wird
das SOS- Berufsausbildungszentrum Kality aufgelöst oder ist dieses
ausreichend finanziert, so sollen die Stiftungsmittel für die schulische und
berufliche Bildung von jungen Menschen in anderen SOS-Kinderdörfern in
Afrika verwendet werden
(3)
Die Stiftung dient
darüber hinaus dem Zweck, gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordung Mittel für den
SOS-Kinderdorf e. V. zu beschaffen und diesem zur Verfügung zu stellen.
(4)
Die
SOS-Kinderdorf-Stiftung entscheidet nach freiem Ermessen, in welcher Art und
in welchem Umfang der Stiftungszweck im Rahmen des Abs. 2 Nr. 2 verwirklicht
wird.
§ 3
Steuerbegünstigung
(1)
Die Stiftung
verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige – nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche – Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Mittel der Stiftung
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die nicht dem
Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
Unterstützungen und Zuwendungen begünstigt werden.
(3)
Bei Auflösung oder
Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Restvermögen an die SOS-Kinderdorf-Stiftung in München, die es
ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der Stiftungszwecke zu
verwenden hat.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1)
Das
Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung € 13.000 € Es ist in
seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und wirtschaftlich zu verwalten.
Zustiftungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend
anzulegen.
(2)
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können einer
Rücklage zugeführt werden. Die Umschichtungsrücklage kann auch zur
satzungsmäßigen Zweckerfüllung verwendet werden.
§ 5
Satzungsänderungen der Stiftung
(1)
Satzungsänderungen
sind zulässig, soweit sie dem Stifterwillen gerecht werden und zur Anpassung
an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die
Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2)
Änderungen des
Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird,
aufgrund veränderter Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht
mehr sinnvoll erscheint oder der SOS-Kinderdorf e. V. seine Satzungszwecke
ändert.
(3)
Die Änderung der
Satzung wird unter Berücksichtigung von Abs. 1 von der
SOS-Kinderdorf-Stiftung verfügt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
gleichzeitig mit dem Abschluss des Treuhandvertrages zwischen der Stifterin
und der SOS-Kinderdorf-Stiftung in Kraft.