Satzung

der

unselbständigen Stiftung der Familie Unkelbach

zur Förderung beruflicher Ausbildung junger Menschen in Afrika  

§ 1         Name, Rechtsform

(1)          Die Stiftung führt den Namen

Stiftung der Familie Unkelbach

zur Förderung beruflicher Ausbildung junger Menschen in Arfrika.

(2)          Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der SOS-Kinderdorf-Stiftung. Diese verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänderin.

 

§ 2       Stiftungszweck

(1)          Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das u.a. Kindern und Jugendlichen beim Einstieg in das Berufsleben durch eine Berufsausbildung oder durch berufsvorbereitende Maßnahmen unterstützt. Ebenso dient das Sozialwerk der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung dient.

(2)          Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel  

1.            für das SOS-Berufsausbildungszentrum Kality in Addis Abeba/ Äthiopien verwenden wird.

2.          Wird das SOS- Berufsausbildungszentrum Kality aufgelöst oder ist dieses ausreichend finanziert, so sollen die Stiftungsmittel für die schulische und berufliche Bildung von jungen Menschen in anderen SOS-Kinderdörfern in Afrika verwendet werden

(3)          Die Stiftung dient darüber hinaus dem Zweck, gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordung Mittel für den SOS-Kinderdorf e. V. zu beschaffen und diesem zur Verfügung zu stellen.

(4)          Die SOS-Kinderdorf-Stiftung entscheidet nach freiem Ermessen, in welcher Art und in welchem Umfang der Stiftungszweck im Rahmen des Abs. 2 Nr. 2 verwirklicht wird.

 § 3         Steuerbegünstigung

(1)          Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige – nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)          Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen und Zuwendungen begünstigt werden.

(3)          Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die SOS-Kinderdorf-Stiftung in München, die es ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der Stiftungszwecke zu verwenden hat.

 

§ 4         Stiftungsvermögen

(1)          Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung € 13.000 € Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und wirtschaftlich zu verwalten. Zustiftungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen.  

(2)          Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können einer Rücklage zugeführt werden. Die Umschichtungsrücklage kann auch zur satzungsmäßigen Zweckerfüllung verwendet werden.

 

§ 5         Satzungsänderungen der Stiftung

(1)          Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie dem Stifterwillen gerecht werden und zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(2)          Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird, aufgrund veränderter Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint oder der SOS-Kinderdorf e. V. seine Satzungszwecke ändert.

(3)          Die Änderung der Satzung wird unter Berücksichtigung von Abs. 1 von der SOS-Kinderdorf-Stiftung verfügt.

 

§ 6         Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gleichzeitig mit dem Abschluss des Treuhandvertrages zwischen der Stifterin und der SOS-Kinderdorf-Stiftung in Kraft.