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S a t z u n g
der
unselbständigen Stiftung der Familie
Unkelbach
zur Förderung beruflicher Ausbildung junger
Menschen in Afrika
§ 1
Name, Rechtsform
(1)
Die Stiftung führt den Namen
Stiftung
der Familie Unkelbach
zur
Förderung beruflicher Ausbildung junger Menschen in Arfrika.
(2)
Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der
SOS-Kinderdorf-Stiftung. Diese verwaltet das Stiftungsvermögen als Treuhänderin.
§ 2
Stiftungszweck
(1)
Die Stiftung dient der Förderung, ideellen Verbreitung und praktischen
Verwirklichung des Kinderdorfgedankens durch ein Sozialwerk, das u.a. Kindern
und Jugendlichen beim Einstieg in das Berufsleben durch eine Berufsausbildung
oder durch berufsvorbereitende Maßnahmen unterstützt. Ebenso dient das
Sozialwerk der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in
familienähnlicher Gemeinschaft sowie deren Erziehung dient.
(2)
Dieser Zweck wird dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel
1.
für das SOS-Berufsausbildungszentrum Kality in Addis Abeba/ Äthiopien
verwenden wird.
2.
Wird das SOS- Berufsausbildungszentrum Kality aufgelöst oder ist dieses
ausreichend finanziert, so sollen die Stiftungsmittel für die schulische und
berufliche Bildung von jungen Menschen in anderen SOS-Kinderdörfern in Afrika
verwendet werden
(3)
Die Stiftung dient darüber hinaus dem Zweck, gemäß § 58 Nr. 1 der
Abgabenordung Mittel für den SOS-Kinderdorf e. V. zu beschaffen und diesem zur
Verfügung zu stellen.
(4)
Die SOS-Kinderdorf-Stiftung entscheidet nach freiem Ermessen, in welcher
Art und in welchem Umfang der Stiftungszweck im Rahmen des Abs. 2 Nr. 2
verwirklicht wird.
§ 3
Steuerbegünstigung
(1)
Die Stiftung verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige – nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche –
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die
nicht dem Stiftungszweck entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen, Unterstützungen und Zuwendungen begünstigt werden.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die SOS-Kinderdorf-Stiftung
in München, die es ausschließlich und unmittelbar unter Beachtung der
Stiftungszwecke zu verwenden hat.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1)
Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung € 13.000 € Es
ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und wirtschaftlich zu verwalten.
Zustiftungen sind zulässig. Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen.
(2)
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne können einer
Rücklage zugeführt werden. Die Umschichtungsrücklage kann auch zur
satzungsmäßigen Zweckerfüllung verwendet werden.
§ 5
Satzungsänderungen der Stiftung
(1)
Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie dem Stifterwillen gerecht
werden und zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie
dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(2)
Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung
unmöglich wird, aufgrund veränderter Verhältnisse die Erfüllung des
Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint oder der SOS-Kinderdorf e. V.
seine Satzungszwecke ändert.
(3)
Die Änderung der Satzung wird unter Berücksichtigung von Abs. 1 von der
SOS-Kinderdorf-Stiftung verfügt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt gleichzeitig mit dem Abschluss des Treuhandvertrages zwischen der
Stifterin und der SOS-Kinderdorf-Stiftung in Kraft.
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